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Die Landesbauordnungen in den Bundesländern

Bundesland
Rauchabzug wann ?
Rauchabzug wo ?
Rauchabzug wie groß ?
Bedienstellen wo ?
MBO Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume. An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppenabsatz
Baden Würtenberg Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume. An der obersten Stelle. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Min 1m² Erdgeschoss weitere Bedien- stellen können gefordert werden
Bayern Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende Treppenräume. An der obersten Stelle des Treppenr. - -
Berlin   Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende Treppenräume. An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden
Brandenburg   Mehr als 5 oberirdische Geschosse 0der innenliegende Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Zuluft im Erd- geschoss gleich- groß Haustür + Feststelleinrichtung zulässig Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz Abstand höchstens 3 Geschosse
Bremen   Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz
Hamburg   Bei an der Außenwand angeordneten Treppenräumen mit mehr als 5 Geschossen oder innen- liegenden Treppenräumen An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppenabsatz weitere Bedienstellen können gefordert werden
Hessen   In Gebäuden Gebäudeklasse G oder innen- liegenden Treppenräumen An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden
Mecklenburg Vorpommern Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz
Niedersachsen Mehr als 6 Geschosse An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden. Beschriftung: Rauch-abzug, Anzeige: RWA Auf / Zu
Nordrhein- westfalen Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen-absatz
Rheinland - Pfalz Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der höchsten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden
Saarland Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen-absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden.
Sachsen Gebäude nicht geringer Höhe oder innen- liegende not- wendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden.
Sachsen - Anhalt Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Zuluft im Erd- geschoss gleich- groß Haustür + Feststelleinrichtung zulässig Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz Abstand höchstens 3 Ge- schosse weitere Bedienstellen können gefordert werden.
Schleswig -
Holstein
Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz
Thueringen Mehr als 5 oberirdische Geschosse oder innenliegende notwendige Treppenräume An der obersten Stelle des Treppenr. Min. 5 v.H. der Grundfäche bzw. min. jedoch 1m² Zuluft im Erd- geschoss gleich-groß Haustür + Feststelleinrichtung zulässig Erdgeschoss und oberster Treppen- absatz Abstand höchstens 3 Ge- schosse weitere Bedienstellen können gefordert werden

* Anhang zur HBO – Hessischen Landesbauordnung

Gebäudeklasse A - Freistehende Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in denen Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen vorhanden oder möglich sind, sowie freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis 250 m2 Grundfläche und andere freistehende Gebäude gleicher Größe;
Gebäudeklasse B - Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als drei Wohnungen, die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche liegt;

Gebäudeklasse C - Sonstige Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche liegt;
Gebäudeklasse D - Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als sechs Wohnungen, die nicht unter die Gebäudeklassen A und B fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt;

Gebäudeklasse E - Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis D fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt;

Gebäudeklasse F - Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis E fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 14 m über der Geländeoberfläche liegt;

Gebäudeklasse G - Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen A bis F fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt;
Hochhäuser - Gebäude, bei denen der Fußboden eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.
Stand 05.2000 - Da es bei Gesetzestexten und Richtlinien u.a. zu Änderungen kommen kann, übernimmt die Fa. STG-Beikirch keine Haftung für die Richtigkeit der aufgeführten Texte.