| Bundesland |
Rauchabzug wann ? |
Rauchabzug wo ? |
Rauchabzug wie groß ?
|
Bedienstellen wo ? |
| MBO |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume. |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppenabsatz
|
| Baden Würtenberg |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume. |
An der obersten Stelle. Fenster
dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug
liegen. |
Min 1m² |
Erdgeschoss weitere Bedien-
stellen können gefordert werden |
| Bayern |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende Treppenräume. |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
- |
- |
| Berlin |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende Treppenräume. |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden |
| Brandenburg |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
0der innenliegende Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² Zuluft im Erd- geschoss gleich- groß Haustür
+ Feststelleinrichtung zulässig |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz Abstand höchstens 3 Geschosse |
| Bremen |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz |
| Hamburg |
Bei an der Außenwand
angeordneten Treppenräumen mit mehr als 5 Geschossen oder innen-
liegenden Treppenräumen |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppenabsatz
weitere Bedienstellen können gefordert werden |
| Hessen |
In Gebäuden Gebäudeklasse
G oder innen- liegenden Treppenräumen |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden |
| Mecklenburg Vorpommern |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz |
| Niedersachsen |
Mehr als 6 Geschosse |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden. Beschriftung:
Rauch-abzug, Anzeige: RWA Auf / Zu |
| Nordrhein- westfalen |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-absatz
|
| Rheinland - Pfalz |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der höchsten Stelle
des Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden |
| Saarland |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-absatz
weitere Bedienstellen können gefordert werden. |
| Sachsen |
Gebäude nicht geringer
Höhe oder innen- liegende not- wendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz weitere Bedienstellen können gefordert werden. |
| Sachsen - Anhalt |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² Zuluft im Erd- geschoss gleich- groß Haustür
+ Feststelleinrichtung zulässig |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz Abstand höchstens 3 Ge- schosse weitere Bedienstellen können
gefordert werden. |
Schleswig -
Holstein |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz |
| Thueringen |
Mehr als 5 oberirdische Geschosse
oder innenliegende notwendige Treppenräume |
An der obersten Stelle des
Treppenr. |
Min. 5 v.H. der Grundfäche
bzw. min. jedoch 1m² Zuluft im Erd- geschoss gleich-groß Haustür
+ Feststelleinrichtung zulässig |
Erdgeschoss und oberster Treppen-
absatz Abstand höchstens 3 Ge- schosse weitere Bedienstellen können
gefordert werden |
* Anhang zur HBO – Hessischen Landesbauordnung
Gebäudeklasse A - Freistehende
Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, in denen Aufenthaltsräume in nicht mehr
als zwei Geschossen vorhanden oder möglich sind, sowie freistehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis 250 m2 Grundfläche
und andere freistehende Gebäude gleicher Größe;
Gebäudeklasse B - Wohngebäude,
Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als drei Wohnungen,
die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich
sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche liegt;
Gebäudeklasse C - Sonstige Gebäude,
die nicht unter die Gebäudeklasse A fallen und bei denen der Fußboden
keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich
sind, mehr als 5,85 m über der Geländeoberfläche liegt;
Gebäudeklasse D - Wohngebäude,
Wochenendhäuser und Ferienhäuser mit nicht mehr als sechs Wohnungen,
die nicht unter die Gebäudeklassen A und B fallen und bei denen der
Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden
oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt;
Gebäudeklasse E - Gebäude,
die nicht unter die Gebäudeklassen A bis D fallen und bei denen der
Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden
oder möglich sind, mehr als 7 m über der Geländeoberfläche
liegt;
Gebäudeklasse F - Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen
A bis E fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in
dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 14
m über der Geländeoberfläche liegt;
Gebäudeklasse G - Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklassen
A bis F fallen und bei denen der Fußboden keines Geschosses, in
dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 22
m über der Geländeoberfläche liegt; Hochhäuser
- Gebäude, bei denen der Fußboden eines Geschosses, in dem
Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, mehr als 22 m
über der Geländeoberfläche liegt. |
| Stand 05.2000 - Da es bei Gesetzestexten und
Richtlinien u.a. zu Änderungen kommen kann, übernimmt die Fa.
STG-Beikirch keine Haftung für die Richtigkeit der aufgeführten
Texte. |